Welche Aussage zur Selbsthilfe ist rechtlich vollkommen KORREKT?
Richtige Antwort: C
In dieser Frage geht es um die präzise Unterscheidung zwischen zwei wichtigen Formen der Selbsthilfe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Antwort C ist korrekt, da sie die rechtlichen Zwecke dieser Paragrafen genau trennt.
1. Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB): Diese dient der Abwehr von verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB). Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn darin stört. Als Sicherheitsmitarbeiter bist du in der Regel Besitzdiener (§ 855 BGB) und darfst gemäß § 860 BGB die Besitzwehr für den Eigentümer oder Hauptbesitzer ausüben. Beispiel: Du drängst jemanden körperlich zurück, der unbefugt ein befriedetes Besitztum betreten will.
2. Allgemeine Selbsthilfe (§ 229 BGB): Diese dient der Sicherung privatrechtlicher (zivilrechtlicher) Ansprüche. Wenn ein Anspruch (z. B. eine offene Rechnung oder ein Schadensersatzanspruch) gefährdet ist und staatliche Hilfe (Polizei) nicht rechtzeitig gerufen werden kann, erlaubt dieser Paragraf unter strengen Voraussetzungen die Wegnahme einer Sache oder sogar die vorläufige Festnahme einer Person zur Identitätsfeststellung. Beispiel: Ein Gast im Restaurant will die Zeche nicht zahlen und flüchten (Zechprellerei).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Die Besitzwehr richtet sich gegen die Störung des Besitzes (verbotene Eigenmacht), nicht zwingend gegen eine Straftat im juristischen Sinne. Zudem erlaubt § 229 BGB Zwang nur zur Sicherung eines Anspruchs, nicht willkürlich.
- Antwort B: § 229 BGB bezieht sich auf zivilrechtliche Ansprüche, nicht primär auf Straftaten (dafür gibt es das Strafrecht/StPO). § 859 BGB gilt für den Besitzer (wer die tatsächliche Gewalt hat), nicht nur für den Eigentümer.
- Antwort D: Das Festnahmerecht nach § 127 StPO stammt aus der Strafprozessordnung und dient der Strafverfolgung bei frischer Tat. Es ist ein eigenständiges Jedermannsrecht und keine Unterform der BGB-Selbsthilfe.
- Antwort E: Selbsthilfe ist eben nicht grundsätzlich verboten, sondern unter den Voraussetzungen der §§ 229, 859 BGB ausdrücklich erlaubt, um das Recht des Einzelnen zu schützen, wenn der Staat nicht schnell genug helfen kann.
- Antwort F: Hier werden die Begriffe vertauscht. Die Festnahme zur Identitätsfeststellung bei Fluchtgefahr ist in § 229 BGB geregelt, während § 859 BGB primär die Abwehr von Störungen oder die Wiedererlangung von Sachen (Besitzkehr) betrifft.
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