Ein Besucher hat einen Regenschirm in der Hand (tatsächliche Gewalt), aber der Schirm gehört ihm rechtlich nicht. Welche zwei juristischen Begriffe müssen Sie im BGB hier zwingend unterscheiden?
Richtige Antworten: A, C
In der Rechtskunde des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum von fundamentaler Bedeutung, da diese Begriffe im Alltag oft fälschlicherweise synonym verwendet werden.
1. Eigentum (§ 903 BGB): Das Eigentum beschreibt die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Wenn Sie Eigentümer sind, gehört Ihnen die Sache rechtlich gesehen. Laut § 903 BGB können Sie mit der Sache nach Belieben verfahren (sie verkaufen, verschenken oder sogar zerstören) und andere von jeder Einwirkung ausschließen, sofern nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
2. Besitz (§ 854 BGB): Der Besitz beschreibt lediglich die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Besitzer ist derjenige, der die Sache gerade körperlich innehat oder Zugriff darauf hat. Im Fall der Frage hat der Besucher den Regenschirm in der Hand – er übt also die tatsächliche Gewalt aus und ist somit der Besitzer gemäß § 854 BGB. Da ihm der Schirm aber rechtlich nicht gehört, ist er nicht der Eigentümer.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B (Neid) und D (Gier): Dies sind moralische Empfindungen oder menschliche Laster. Sie haben im juristischen Kontext des BGB keine Bedeutung für die Bestimmung der Herrschaftsverhältnisse an einer Sache.
- Antwort E (Diebstahl): Der Diebstahl ist ein Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch (§ 242 StGB). Zwar führt ein Diebstahl dazu, dass der Dieb zum (unrechtmäßigen) Besitzer wird, aber der Begriff beschreibt die Handlung der Wegnahme, nicht das grundlegende zivilrechtliche Verhältnis zur Sache. Zudem wissen wir im Beispiel nicht, ob der Schirm gestohlen wurde oder nur geliehen ist.
- Antwort F (Leihe): Die Leihe gemäß § 598 BGB ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der den Grund für den Besitz darstellen könnte. Die Frage verlangt jedoch nach den zwei grundlegenden juristischen Begriffen zur Einordnung der Herrschaftsgewalt (Haben vs. Gehören), und das sind zwingend Besitz und Eigentum.
Für Sicherheitsmitarbeiter ist diese Unterscheidung wichtig, da sie oft die Rechte des Besitzers (z. B. das Hausrecht) im Auftrag des Kunden durchsetzen.
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