Ein Wachmann (S) nimmt einem Handwerker gegen dessen Willen eine Schaufel weg, um damit einen aggressiven Hund abzuwehren. Wie ist dies rechtlich zu bewerten?
Richtige Antwort: D
In dieser Situation handelt der Wachmann (S) rechtmäßig, da er sich auf den Aggressivnotstand gemäß § 904 BGB berufen kann.
Um die Situation juristisch richtig einzuordnen, muss man zwischen zwei Arten des Notstandes im BGB unterscheiden:
1. Defensiver Notstand (§ 228 BGB): Hier geht die Gefahr von einer Sache (oder einem Tier) aus, und man beschädigt genau diese Sache/dieses Tier. Würde der Wachmann den Hund schlagen, wäre das § 228 BGB.
2. Aggressiver Notstand (§ 904 BGB): Hier geht die Gefahr von einer Quelle aus (dem Hund), aber man greift in das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (dem Handwerker) ein, um die Gefahr abzuwehren. Da die Schaufel nicht die Ursache der Gefahr ist, handelt es sich um einen Eingriff in fremdes Eigentum zur Gefahrenabwehr.
Warum ist Antwort D richtig?
Gemäß § 904 BGB ist die Einwirkung auf eine fremde Sache zulässig, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und der drohende Schaden (z. B. eine schwere Körperverletzung durch einen Hundebiss) unverhältnismäßig groß gegenüber dem Schaden an der Sache (der Schaufel) ist. Der Wachmann darf die Schaufel also nehmen, auch gegen den Willen des Handwerkers. Wichtig: Der Eigentümer der Schaufel hat jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 904 Satz 2 BGB).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A: Der Handwerker darf sich nicht mit Notwehr (§ 227 BGB) wehren, da die Wegnahme durch den Wachmann aufgrund des Notstandes rechtmäßig ist. Notwehr ist nur gegen *rechtswidrige* Angriffe zulässig.
- B: § 228 BGB (Defensiver Notstand) bezieht sich auf die Einwirkung gegen die Sache, von der die Gefahr ausgeht (den Hund), nicht auf das Eigentum unbeteiligter Dritter.
- C: Es liegt kein Diebstahl vor, da es an der Rechtswidrigkeit der Zueignung fehlt und der Wachmann durch einen Rechtfertigungsgrund (§ 904 BGB) geschützt ist.
- E: Niemand muss warten, bis ein Schaden eintritt. Eine "gegenwärtige Gefahr" reicht aus.
- F: Putativnotwehr bezeichnet den Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage. Hier liegt aber eine reale Gefahr vor, kein Irrtum.
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