Welche Merkmale kennzeichnen die Notwehr gemäß § 227 BGB?
Richtige Antworten: C, D
Die Notwehr nach § 227 BGB ist einer der wichtigsten Rechtfertigungsgründe im deutschen Recht. Sie besagt, dass eine Handlung, die durch Notwehr geboten ist, nicht widerrechtlich ist. Das bedeutet: Wer sich rechtmäßig verteidigt, muss keinen Schadensersatz leisten und macht sich nicht strafbar (analog zu § 32 StGB).
Damit eine Situation als Notwehr gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Notwehrlage:
- Es muss ein Angriff vorliegen. Ein Angriff ist jede durch einen Menschen drohende Verletzung von rechtlich geschützten Interessen (z. B. Körper, Leben, Eigentum, Ehre).
- Der Angriff muss gegenwärtig sein. Das heißt, er steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch an. Wenn der Angreifer bereits flieht oder die Tat abgeschlossen ist, ist Notwehr nicht mehr zulässig (keine Rache!).
- Der Angriff muss rechtswidrig sein. Der Angreifer darf also kein Recht zu seinem Handeln haben. Gegen eine rechtmäßige Festnahme durch die Polizei darf man sich beispielsweise nicht mit Notwehr wehren.
2. Die Notwehrhandlung:
- Die Verteidigung muss erforderlich sein. Das bedeutet, man muss das mildeste Mittel wählen, das den Angriff sicher und sofort beendet.
- Eine Besonderheit der Notwehr ist, dass man grundsätzlich nicht flüchten muss. Es gilt der Grundsatz: „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.“
- Nothilfe: Notwehr ist auch zulässig, um einen Angriff von einer anderen Person abzuwenden. Man hilft in diesem Fall dem Opfer.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Zu A: Bei der Notwehr findet im Gegensatz zum Notstand (§ 34 StGB oder § 228 BGB) grundsätzlich keine Güterabwägung statt. Man darf also auch wertvolle Rechtsgüter (wie das Leben) verteidigen, um geringere Güter (wie Eigentum) zu schützen, solange kein krasses Missverhältnis vorliegt (z. B. darf man keinen Kirschendieb erschießen).
- Zu B: Es besteht keine Fluchtpflicht. Man darf sich verteidigen, auch wenn man weglaufen könnte.
- Zu E: Ein Angriff im Sinne der Notwehr muss immer von einem Menschen ausgehen. Angriffe durch Tiere fallen unter den Notstand (§ 228 BGB oder § 904 BGB), es sei denn, ein Mensch hetzt das Tier absichtlich auf jemanden.
- Zu F: Das Recht auf Notwehr ist ein Jedermannsrecht. Es ist nicht an eine staatliche Prüfung oder eine Ausbildung im Sicherheitsgewerbe gebunden.
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