Welche ZWEI Bedingungen müssen für das Vorliegen von Notwehr (§ 32 StGB) erfüllt sein?
Richtige Antworten: A, C
Obwohl sich die vorangegangene Lektion mit der Deliktfähigkeit von Kindern (§ 828 BGB) befasste, thematisiert diese Frage das Recht der Notwehr, welches sowohl im Strafgesetzbuch (§ 32 StGB) als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 227 BGB) verankert ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Damit eine Handlung als Notwehr gerechtfertigt ist, müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein: Ein Angriff und dessen Gegenwärtigkeit.
1. Ein Angriff muss vorliegen (Antwort A): Ein Angriff im Sinne des Gesetzes ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter). Dazu gehören nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit, sondern auch das Eigentum, die Ehre oder die Freiheit. Wichtig ist, dass Notwehr sich immer gegen das Verhalten eines Menschen richtet.
2. Der Angriff muss gegenwärtig sein (Antwort C): Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Sobald ein Angriff endgültig abgeschlossen ist (wenn der Täter beispielsweise bereits mit der Beute flüchtet und keine weitere Gefahr für das Gut besteht), ist Notwehr rechtlich nicht mehr zulässig. Rache oder nachträgliche Bestrafung fallen nicht unter das Notwehrrecht.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B (Gefahr): Eine allgemeine Gefahr, die nicht von einem menschlichen Angriff ausgeht (z. B. ein Unwetter oder ein aggressives Tier, das nicht auf jemanden gehetzt wurde), rechtfertigt keine Notwehr. In solchen Fällen greifen die Regeln des Notstands gemäß § 34 StGB oder §§ 228, 904 BGB.
- Antwort D (Bewaffnung): Der Angreifer muss nicht bewaffnet sein. Auch ein körperlicher Schlag, das unbefugte Festhalten oder das Entwenden einer Tasche stellt einen Angriff dar, gegen den man sich wehren darf.
- Antwort E (Flucht): Im deutschen Recht gilt der Grundsatz: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.“ Man ist also grundsätzlich nicht verpflichtet zu fliehen, wenn man sich effektiv verteidigen kann, sofern die Verteidigung verhältnismäßig ist.
- Antwort F (Polizei): Notwehr ist ein Individualrecht zur sofortigen Abwehr in einer Notsituation. Es ist keine Bedingung, dass die Polizei gerufen wurde, da das Notwehrrecht gerade die Lücke füllt, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zur Stelle sein kann.
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