Wann ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach BDSG/DSGVO zulässig?
Richtige Antwort: C
Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis oder eine wirksame Einwilligung.
Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Artikel legt fest, dass Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn:
1. Eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
2. Eine gesetzliche Erlaubnis oder Verpflichtung besteht, wie z. B. zur Erfüllung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
In Deutschland wird die DSGVO durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt, welches spezifische Regeln enthält, wie etwa § 4 BDSG für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume oder § 26 BDSG für die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A und E: Wirtschaftliche Vorteile oder die Vereinfachung der Verwaltung sind in Art. 6 DSGVO nicht als Rechtfertigungsgründe aufgeführt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) steht über betrieblichen Effizienzinteressen.
- Antwort B: Ein rein persönliches Interesse eines Mitarbeiters (z. B. Neugier) ist keine Rechtsgrundlage und verstößt gegen den Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO.
- Antwort D: Der Schutz personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist unabhängig von der Form der Bekanntgabe. Auch mündlich erlangte Informationen über eine identifizierbare Person dürfen nicht ohne Rechtsgrundlage verarbeitet oder gespeichert werden.
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