Welche Daten zählen gemäß Artikel 9 DSGVO zu den "besonderen Kategorien personenbezogener Daten" (sensible Daten)?
Richtige Antworten: D, F
Im Datenschutzrecht gibt es Daten, die so sensibel sind, dass ihre Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt. Diese werden in Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ bezeichnet. Der Gesetzgeber hat hier ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot ausgesprochen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Ausnahme vor (z. B. eine schriftliche Einwilligung oder lebenswichtige Interessen).
Warum sind die Antworten D und F richtig?
- Biometrische Daten (Antwort D): Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören Daten, die mit speziellen technischen Verfahren zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer Person gewonnen werden (wie Fingerabdrücke oder Irisscans zur eindeutigen Identifizierung), zur sensiblen Kategorie. Im Sicherheitsgewerbe (§ 34a GewO) begegnen uns diese oft bei modernen Zutrittskontrollsystemen.
- Gesundheitsdaten (Antwort F): Hierzu zählen alle Informationen über den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person, einschließlich Behinderungen oder Krankheiten. Diese Informationen sind extrem privat und dürfen nicht ohne Weiteres in Wachbüchern oder Besucherlisten dokumentiert werden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Geschäftliche E-Mail), B (Arbeitsvertragsdatum) und E (Personalnummer): Dies sind zwar personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da sie eine Person identifizierbar machen. Sie fallen jedoch unter die „normalen“ Daten und nicht unter die streng geschützten „besonderen Kategorien“ des Art. 9.
- Antwort C (KFZ-Kennzeichen): Ein Kennzeichen ist ein personenbezogenes Datum, da man über die Zulassungsstelle den Halter ermitteln kann. Es enthält jedoch keine Informationen über die Religion, Gesundheit oder Biometrie und ist daher kein sensibles Datum im Sinne des Art. 9 DSGVO.
Für Sicherheitsmitarbeiter ist diese Unterscheidung wichtig: Während man ein Kennzeichen für die Parkplatzkontrolle notieren darf, wäre die Notiz „Besucher ist HIV-positiv“ oder „Besucher ist Jude“ ein schwerer Verstoß gegen den Datenschutz, da hier Gesundheitsdaten oder religiöse Überzeugungen ohne Rechtsgrundlage verarbeitet würden.
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