Wie prüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit einer Wachperson im Rahmen des § 34a GewO?
Richtige Antwort: F
Um im Bewachungsgewerbe tätig zu sein, ist die persönliche Zuverlässigkeit eine der wichtigsten Voraussetzungen gemäß § 34a der Gewerbeordnung (GewO). Die zuständige Behörde (meist das Ordnungsamt) muss sicherstellen, dass die Person keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Der entscheidende Weg, wie dies geprüft wird, ist die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR). Im Gegensatz zu einem einfachen Führungszeugnis, das man selbst für den Arbeitgeber beantragt, enthält die unbeschränkte Auskunft für Behörden auch Einträge, die in einem privaten Zeugnis bereits gelöscht oder gar nicht erst aufgeführt wären. Nur so kann die Behörde umfassend beurteilen, ob Vorstrafen vorliegen, die gegen eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich sprechen (z. B. Delikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wie Körperverletzung, Diebstahl oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz).
Zusätzlich zur BZR-Auskunft erfolgt in der Regel eine Abfrage beim zuständigen Landeskriminalamt (LKA) sowie beim Verfassungsschutz, um sicherzustellen, dass keine extremistischen Bestrebungen vorliegen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A & B: Befragungen von Nachbarn oder Sportvereinen sind keine rechtlich vorgesehenen Instrumente zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Sie sind subjektiv und rechtlich nicht belastbar.
- Antwort C: Die Bundesagentur für Arbeit verwaltet Arbeitslose, hat aber keinen Zugriff auf die für die Sicherheit relevanten Kriminalregister.
- Antwort D: Ein ärztliches Attest prüft die körperliche oder geistige Eignung, sagt aber nichts über die rechtliche Zuverlässigkeit (Vorstrafen) aus.
- Antwort E: Die Einsicht in private Bankkonten wäre ein massiver Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar werden bei Gewerbetreibenden (Chefs) die „geordneten Vermögensverhältnisse“ geprüft, dies geschieht jedoch über Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis und nicht durch direktes „Hacken“ oder Einsehen privater Kontobewegungen der Angestellten.
Fortschritt speichern und gezielt weiterüben?
In der Lernplattform weiterlernen