Ein Bewerber legt Ihnen sein Zertifikat 'Geprüfte Fachkraft für Schutz und Sicherheit' vor. Braucht er noch die Unterrichtung nach § 34a GewO?
Richtige Antwort: B
Im Bewachungsgewerbe gibt es verschiedene Qualifikationsstufen, die im § 34a der Gewerbeordnung (GewO) und in der Bewachungsverordnung (BewachV) gesetzlich geregelt sind. Die absolute Basisqualifikation für einfache Tätigkeiten ist die 40-stündige Unterrichtung. Für besondere Tätigkeiten (z. B. Citystreife, Türsteher) ist die Sachkundeprüfung gesetzlich vorgeschrieben.
Die Ausbildung zur "Geprüften Fachkraft für Schutz und Sicherheit" ist jedoch eine anerkannte, dreijährige Berufsausbildung und stellt damit eine deutlich höherwertige Qualifikation dar als die einfache Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung. Der Gesetzgeber hat in der Bewachungsverordnung (BewachV) klar geregelt, dass Personen mit bestimmten höherwertigen Abschlüssen im Sicherheitsbereich von der Pflicht zur Unterrichtung und auch von der Sachkundeprüfung befreit sind. Wer also eine solche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, hat sein Wissen bereits weitreichend bewiesen und muss nicht mehr an der Basis-Unterrichtung teilnehmen.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
- A (Ja, jeder muss da durch): Das ist falsch. Das Gesetz (BewachV) sieht ausdrücklich Befreiungen für Personen vor, die bereits eine höherwertige Ausbildung im Sicherheitsbereich oder bei der Polizei/Bundeswehr (Feldjäger) absolviert haben.
- C (Nur für 2 Jahre): Das ist falsch. Ein anerkannter Berufsabschluss wie die Fachkraft für Schutz und Sicherheit verfällt nicht nach zwei Jahren und die Befreiung von der Unterrichtung ist dauerhaft gültig.
- D (Ja, zur Auffrischung): Das ist falsch. Es gibt im § 34a GewO keine gesetzliche Pflicht, die Unterrichtung als "Auffrischung" zu wiederholen, wenn man bereits eine höherwertige Berufsausbildung besitzt.
- E (Kommt auf das Bundesland an): Das ist falsch. Die Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV) sind Bundesrecht. Die Regelungen zur Befreiung von der Unterrichtung gelten somit einheitlich in ganz Deutschland.
- F (Nur wenn er älter als 50 ist): Das ist falsch. Das Alter einer Person spielt für die Anerkennung von Berufsabschlüssen und die Befreiung von der Unterrichtungspflicht absolut keine Rolle.
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