Sie bewerben sich als einfacher Wachmann. Müssen Sie dem Amt nachweisen, dass Sie schuldenfrei sind und genug Geld haben?
Richtige Antwort: C
Gemäß § 34a GewO (Gewerbeordnung) wird im Bewachungsgewerbe streng zwischen dem Unternehmer (Gewerbetreibender bzw. Chef) und dem einfachen Angestellten (Wachperson) unterschieden. Wenn jemand eine eigene Sicherheitsfirma gründen möchte, verlangt die Behörde zwingend drei Voraussetzungen: die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung (Sachkundeprüfung) und geordnete Vermögensverhältnisse (keine Insolvenz, keine Steuerschulden).
Für Sie als einfachen Angestellten (Wachmann oder Wachfrau) gelten jedoch andere, weniger strenge Regeln. Das Gesetz fordert von Mitarbeitern lediglich die persönliche Zuverlässigkeit (geprüft durch Polizei, Justiz und Verfassungsschutz) sowie den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Unterrichtung oder Sachkundeprüfung). Ihre privaten Finanzen interessieren die Behörde nicht. Selbst wenn Sie hohe Schulden haben oder sich in einer Privatinsolvenz befinden, dürfen Sie als angestellter Sicherheitsmitarbeiter arbeiten. Daher ist Antwort C vollkommen richtig: Die Vermögensprüfung gilt ausschließlich für den Gewerbetreibenden.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
- Antwort A (Ja, ich muss Kontoauszüge zeigen) ist falsch, da das Amt von einfachen Angestellten niemals Kontoauszüge oder finanzielle Nachweise verlangt.
- Antwort B (Ja, Schulden sind ein Ausschlussgrund) ist falsch, weil private Schulden kein gesetzliches Hindernis für die Tätigkeit als angestellter Wachmann darstellen.
- Antwort D (Nur ab 10.000€ Schulden) ist falsch, da es im Gesetz (§ 34a GewO) für Angestellte überhaupt keine Wertgrenzen bezüglich Schulden gibt.
- Antwort E (Ja, wegen Bestechlichkeit) ist falsch. Zwar könnte man theoretisch argumentieren, dass verschuldete Personen anfälliger für Bestechung sind, jedoch sieht der Gesetzgeber für Angestellte schlichtweg keine Vermögensprüfung vor.
- Antwort F (Das macht die Schufa) ist falsch, da die Behörde bei der Überprüfung von einfachen Mitarbeitern keine Bonitätsauskünfte (wie die der Schufa) einholt, sondern nur polizeiliche und nachrichtendienstliche Register abfragt.
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