Sie stellen einen Hausfriedensbrecher. Der Auftraggeber möchte Strafantrag stellen, ist sich aber unsicher wegen der Frist. Was raten Sie ihm gemäß § 77b StGB?
Richtige Antwort: C
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB schützt das individuelle Hausrecht. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat von der Staatsanwaltschaft nur dann verfolgt wird, wenn der Verletzte (der Hausrechtsinhaber) ausdrücklich einen Strafantrag stellt.
Die gesetzliche Regelung für die Frist dieses Antrags findet sich in § 77b StGB. Dort ist festgelegt, dass die Frist drei Monate beträgt. Diese Frist beginnt nicht unbedingt am Tag der Tat, sondern erst mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (1 Jahr): Eine einjährige Frist existiert im deutschen Strafrecht für die Stellung eines Strafantrags bei Antragsdelikten nicht. Die Standardfrist nach § 77b StGB ist deutlich kürzer.
- Antwort B (24h): Es gibt keine gesetzliche Pflicht, den Antrag innerhalb von 24 Stunden zu stellen. Zwar ist eine schnelle Anzeige für die Beweissicherung sinnvoll, rechtlich hat man jedoch drei Monate Zeit.
- Antwort D (Keine Frist): Da der Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist, erlischt das Recht zur Verfolgung, wenn die Frist verstreicht. Nur bei Offizialdelikten (wie z.B. dem Schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB) ist kein formeller Antrag innerhalb einer kurzen Frist nötig.
- Antwort E (Polizei fragen): Die Polizei kann zwar beraten, aber die Rechtsgrundlage ist das Gesetz (§ 77b StGB), nicht die Meinung der Beamten.
- Antwort F (Nach dem Urteil): Dies ist logisch unmöglich, da der Strafantrag die Prozessvoraussetzung ist. Ohne Antrag kommt es gar nicht erst zu einem Verfahren oder einem Urteil.
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