Welche Rechtsnorm kann eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB rechtfertigen, wenn ein Sicherheitsmitarbeiter einen Täter auf frischer Tat stellt und dessen Identität nicht sofort feststellbar ist?
Richtige Antwort: C
Die Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB schützt das Rechtsgut der persönlichen Fortbewegungsfreiheit, welches auch durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 GG) garantiert wird. Wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt (z. B. durch Fesseln oder Wegnahme von Hilfsmitteln wie einem Rollstuhl), handelt grundsätzlich rechtswidrig. Im Sicherheitsgewerbe kommt es jedoch häufig vor, dass Personen bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden müssen. Damit dies nicht als Straftat gewertet wird, muss ein Rechtfertigungsgrund vorliegen.
Die korrekte Antwort ist § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme). Dieses Gesetz erlaubt es jedem (nicht nur der Polizei, sondern auch Sicherheitsmitarbeitern und Privatpersonen), einen Täter ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden.
2. Es muss ein Festnahmegrund vorliegen (entweder ist der Täter der Flucht verdächtig oder seine Identität kann nicht sofort festgestellt werden).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- § 229 BGB (Allgemeine Selbsthilfe): Diese Norm dient der Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (z. B. wenn ein Gast im Restaurant nicht zahlt und weglaufen will), nicht primär der Strafverfolgung bei Straftaten.
- § 859 BGB (Selbsthilfe des Besitzers): Hier geht es um den Schutz des Besitzes (Besitzwehr oder Besitzkehr), also z. B. das Abdrängen eines Hausfriedensbrechers oder das Wiederabnehmen einer gestohlenen Sache, nicht um das Festhalten zur Identitätsfeststellung.
- § 241a BGB (Unbestellte Leistungen): Dies ist eine Regelung aus dem Verbraucherschutzrecht (Zusendung von Waren, die man nicht bestellt hat) und hat absolut nichts mit Sicherheitsrecht zu tun.
- § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen): Dies beschreibt eine Form der Tatbegehung (wenn man nicht hilft, obwohl man eine Rechtspflicht dazu hätte), ist aber kein Rechtfertigungsgrund für eine Festnahme.
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dies ist die zentrale Haftungsnorm im Zivilrecht. Sie besagt, dass man für Schäden aufkommen muss, die man anderen widerrechtlich zufügt. Sie rechtfertigt keine Freiheitsberaubung, sondern wäre eher die Grundlage für eine Klage gegen den Sicherheitsmitarbeiter, wenn dieser jemanden unberechtigt einsperrt.
Fortschritt speichern und gezielt weiterüben?
In der Lernplattform weiterlernen