Ein Ladendieb wird vom Detektiv auf frischer Tat ertappt. Um im Besitz der Beute zu bleiben, droht er dem Detektiv an, ihn niederzuschlagen (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben). Welches Delikt liegt vor?
Richtige Antwort: E
In diesem Fall liegt ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB vor. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und gegen eine Person Gewalt anwendet oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausspricht, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (sogenannte Beuteerhaltungsabsicht). Da der Ladendieb dem Detektiv droht, ihn niederzuschlagen, um die Beute zu behalten, sind alle Merkmale des § 252 StGB erfüllt.
Ein wichtiger Hinweis im Kontext Ihrer Lektion: Während die Lektion sich mit Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB, § 323c StGB) befasst, handelt es sich beim räuberischen Diebstahl um ein aktives Begehungsdelikt. Der Täter wird hier für sein aktives Handeln (die Drohung) bestraft, nicht für das bloße Nichtstun.
Warum die anderen Antworten nicht zutreffen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Diese Tat tritt im Wege der Subsidiarität hinter den schwerwiegenderen räuberischen Diebstahl zurück. Zudem sind Geschäftsräume während der Öffnungszeiten generell für den Publikumsverkehr zugänglich, was ein unbefugtes Eindringen rechtlich oft ausschließt.
- Versuchter Mord (§§ 211, 22, 23 StGB): Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Tötungsvorsatz. Eine bloße Drohung mit Schlägen reicht nicht aus, um die Schwelle zur versuchten Tötung zu überschreiten.
- Begünstigung (§ 257 StGB): Dieser Tatbestand schützt die Rechtspflege davor, dass die Vorteile einer Tat gesichert werden. Nach herrschender Meinung ist die Selbstbegünstigung (Hilfe für sich selbst zur Sicherung der eigenen Beute) straflos; man kann nur einem anderen helfen.
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Hierfür müsste eine tatsächliche, schwerwiegende Verletzung mit Dauerfolgen (z. B. Verlust des Sehvermögens, Lähmung oder dauerhafte Entstellung) vorliegen. Eine bloße Drohung erfüllt diesen Tatbestand nicht.
- Einfache Nötigung (§ 240 StGB): Die Nötigung ist zwar in der Drohung enthalten, wird aber durch den spezielleren Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) im Wege der Spezialität verdrängt.
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