Welcher der folgenden Sachverhalte erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale des Diebstahls gemäß § 242 StGB?
Richtige Antwort: F
Um den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB zu erfüllen, müssen vier Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) gleichzeitig vorliegen:
1. Fremde bewegliche Sache: Der Gegenstand muss körperlich sein (Sache), transportabel (beweglich) und darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen (fremd).
2. Wegnahme: Dies ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
3. Vorsatz: Der Täter muss wissen und wollen, dass er eine fremde Sache wegnimmt.
4. Zueignungsabsicht: Der Täter will die Sache zumindest vorübergehend seinem eigenen Vermögen einverleiben (Aneignung) und den rechtmäßigen Eigentümer dauerhaft aus seiner Position verdrängen (Enteignung).
Warum ist Antwort F richtig?
In Fall F sind alle Merkmale erfüllt: Die Münze ist eine fremde bewegliche Sache. Durch das Einstecken bricht der Besucher den Gewahrsam des Museumsinhabers und begründet eigenen (Wegnahme). Da er sie in seine Sammlung aufnehmen will, handelt er mit Zueignungsabsicht.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A (Geldbörse): Eine verlorene Sache steht nicht mehr unter dem Gewahrsam des Verlierers. Es findet also keine Wegnahme (Gewahrsamsbruch) statt. Dies ist eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB, kein Diebstahl.
- B (Tankstelle): Da der Kunde den Kraftstoff mit Einverständnis des Tankstellenhalters in den Tank füllt (kein Gewahrsamsbruch), liegt hier eher ein Betrug gemäß § 263 StGB vor, da er über seine Zahlungsbereitschaft täuscht.
- C (Einbauküche): Da der Mieter die Küche selbst gekauft hat, ist sie sein Eigentum. Sie ist nicht fremd, daher kann er sie nicht stehlen.
- D (Notebook): Hier fehlt die Zueignungsabsicht. Der Angestellte will das Gerät nicht behalten (keine dauerhafte Enteignung des Chefs), sondern nur unbefugt nutzen. Dies nennt man straflose Gebrauchsanmaßung (außer bei Fahrzeugen nach § 248b StGB).
- E (Schulden): Das Nichtbezahlen einer Geldforderung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder ggf. Betrug, aber kein Diebstahl, da keine Sache weggenommen wird.
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