Sie beobachten einen Graffiti-Sprayer. Er rennt weg. Dürfen Sie ihn nach § 127 StPO vorläufig festnehmen?
Richtige Antwort: B
In dieser Situation ist die richtige Antwort B, da alle Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) erfüllt sind. Dieses Recht wird auch als „Jedermann-Festnahmerecht“ bezeichnet, da es nicht nur der Polizei, sondern jedem Bürger (und somit auch Sicherheitsmitarbeitern) erlaubt, einen Täter vorläufig festzunehmen.
Damit eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO rechtmäßig ist, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt: Sie haben den Sprayer direkt beim Sprühen beobachtet (betroffen) oder nehmen unmittelbar die Verfolgung auf, während er flüchtet. Graffiti-Sprühen ist eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und somit eine Straftat.
2. Festnahmegrund: Es muss entweder Fluchtverdacht bestehen (der Täter rennt weg, wie im Beispiel beschrieben) oder die Identität des Täters kann nicht sofort festgestellt werden (er hat keinen Ausweis dabei oder weigert sich, ihn zu zeigen).
3. Verhältnismäßigkeit: Die Festnahme muss angemessen sein. Da der Täter flüchtet, ist das Festhalten gerechtfertigt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist eine Straftat. Auch wenn es „nur“ Sachbeschädigung ist, erlaubt das Gesetz bei Straftaten die Festnahme.
- Antwort C: Das Jedermannsrecht benötigt keine vorherige Erlaubnis der Polizei. Es dient gerade dazu, die Zeit bis zum Eintreffen der Polizei zu überbrücken.
- Antwort D: „Immer“ ist juristisch fast nie korrekt. Eine Festnahme ist nur erlaubt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (frische Tat + Fluchtgrund/Identität) vorliegen. Wenn Sie den Täter erst drei Tage später im Supermarkt sehen, dürfen Sie ihn nicht mehr nach § 127 StPO festnehmen.
- Antwort E: Ob die Farbe abwaschbar ist oder nicht, ändert nichts daran, dass das Erscheinungsbild einer fremden Sache unbefugt und nicht nur vorübergehend verändert wurde (§ 303 Abs. 2 StGB).
- Antwort F: Wenn er Sie angreift, greift das Recht auf Notwehr (§ 227 BGB oder § 32 StGB). Die vorläufige Festnahme dient jedoch der Strafverfolgung, nicht der Abwehr eines Angriffs.
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