Ein Diskothekenbetreiber weist Sie als Sicherheitsmitarbeiter an, Personen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft den Zutritt zu verweigern. Sie führen diese Anweisung aus. Ein abgewiesener Gast macht nun Entschädigungsansprüche geltend. Wie ist die Haftungssituation zu beurteilen?
Richtige Antwort: C
In der privaten Sicherheitsbranche ist das Verständnis von Recht und Gesetz die absolute Grundlage für jedes Handeln. In diesem Fall geht es um den Kernbereich des Antidiskriminierungsrechts. Wenn ein Diskothekenbetreiber (Auftraggeber) die Anweisung gibt, Menschen allein aufgrund ihrer ethnischen Herkunft (z. B. Hautfarbe oder Nationalität) abzuweisen, verstößt dies massiv gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG schützt Personen vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG).
Warum haften beide? Der Betreiber haftet, weil er eine rechtswidrige Weisung erteilt hat und als Anbieter einer Dienstleistung für die Einhaltung des AGG verantwortlich ist (§ 19 AGG). Der Sicherheitsmitarbeiter haftet jedoch ebenfalls persönlich. Im Zivilrecht gilt: Wer eine unerlaubte Handlung begeht, ist zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 BGB). Eine rechtswidrige Anweisung des Chefs schützt den Ausführenden nicht vor der eigenen Haftung, wenn die Rechtswidrigkeit erkennbar war – und Diskriminierung ist im Rahmen der Sachkunde nach § 34a GewO ein bekanntes Verbotsmerkmal.
Betrachten wir die falschen Antworten:
- Antwort A ist falsch, da der Gast lediglich sein Recht auf Teilhabe wahrnimmt und durch sein bloßes Erscheinen keine Störung der Hausruhe begeht.
- Antwort B ist ein häufiger Irrtum. Zwar erlaubt das Hausrecht (§ 903 BGB) dem Besitzer grundsätzlich zu entscheiden, wen er einlässt, aber dieses Recht wird durch Gesetze wie das AGG eingeschränkt. Man darf niemanden diskriminieren.
- Antwort D ist falsch, da die Polizei nicht für zivilrechtliche Haftungsansprüche aus privaten Verträgen oder Diskriminierungen im privaten Sektor haftet.
- Antwort E ist falsch, weil nicht *nur* der Mitarbeiter haftet; der Betreiber bleibt als Anweisender ebenfalls in der Pflicht.
- Antwort F ist juristisch unsinnig. Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist eine Berufszugangsvoraussetzung, macht den Sicherheitsmitarbeiter aber nicht zu einem staatlich Beliehenen (wie z. B. einen Notar). Er bleibt Privater.
Zusammenfassend: Wer diskriminierende Befehle ausführt, macht sich mitschuldig. Das Grundgesetz (Art. 3 GG) gibt den Wertmaßstab vor, den das AGG für das tägliche Arbeitsleben konkretisiert. Ein Verstoß kann zu hohen Entschädigungszahlungen (§ 21 AGG) und zum Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) führen.
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