Ein Sicherheitsmitarbeiter übergibt nach Beendigung seines Dienstes seine Schusswaffe an einen Kollegen. Wie hat diese Übergabe gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 23) korrekt zu erfolgen?
Richtige Antwort: B
Im Sicherheitsgewerbe ist der Umgang mit Schusswaffen (Schusswaffen) eines der sensibelsten Themen überhaupt. Während das Waffengesetz (WaffG) vor allem regelt, wer eine Waffe besitzen oder führen darf (z. B. die Sachkunde nach § 7 WaffG), kümmern sich die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), insbesondere die DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C7), um die praktische Sicherheit im Dienstalltag. Das oberste Ziel ist die Vermeidung von Unfällen durch unbeabsichtigte Schussabgaben.
Gemäß § 18 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste) ist ausdrücklich festgelegt, dass Schusswaffen nur entladen und mit offenem Verschluss (bei Pistolen) oder ausgeschwenkter Trommel (bei Revolvern) übergeben werden dürfen. Dies hat einen entscheidenden Grund: Nur wenn der Verschluss offen ist, können sowohl der übergebende als auch der übernehmende Mitarbeiter durch einen Blick in das Patronenlager und den Lauf sicherstellen, dass sich keine Patrone mehr in der Waffe befindet. Dies nennt man die Sicherheitsüberprüfung.
Warum sind die anderen Antwortmöglichkeiten falsch?
- Antwort A ist falsch, da eine geladene Übergabe ein massives Sicherheitsrisiko darstellt. Selbst wenn der Kollege sachkundig ist, verbietet die UVV dies strikt, um menschliches Versagen auszuschließen.
- Antwort C ist falsch, da die Übergabe im Holster eine visuelle Kontrolle des Ladezustands unmöglich macht. Ein Holster schützt zwar vor dem Wegnehmen der Waffe, ersetzt aber nicht die Entladepflicht bei der Übergabe.
- Antwort D ist falsch, da ein geschlossener Verschluss (auch wenn die Waffe angeblich entladen ist) das Patronenlager verdeckt. Der Schutz vor Verschmutzung ist gegenüber der Unfallverhütung nachrangig.
- Antwort E ist falsch, da „teilgeladen“ (Magazin in der Waffe, aber keine Patrone im Lauf) rechtlich immer noch als „geladen“ im Sinne der UVV-Übergaberegeln gilt. Die sofortige Einsatzbereitschaft rechtfertigt niemals den Verzicht auf die Sicherheit beim Schichtwechsel.
- Antwort F ist falsch und lebensgefährlich. Das bloße Entnehmen des Magazins reicht nicht aus, da sich noch eine Patrone im Patronenlager befinden kann („der vergessene Schuss“). Ein Entspannhebel sichert nur den Hammer, leert aber nicht die Waffe.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die UVV ist bindendes Recht für den Versicherten (Mitarbeiter) und den Unternehmer. Verstöße können nicht nur zu schweren Unfällen, sondern auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen und dem Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen.
Fortschritt speichern und gezielt weiterüben?
In der Lernplattform weiterlernen