Sie stellen bei Dienstbeginn fest, dass ein Kollege aufgrund von Alkoholkonsum offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Aufgaben sicherheitsgerecht auszuführen. Wie ist gemäß den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1 und 23) zu verfahren?
Richtige Antwort: C
Im Sicherheitsgewerbe ist Zuverlässigkeit und volle Konzentrationsfähigkeit die absolute Grundvoraussetzung für die Ausübung des Dienstes. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind hierbei nicht bloße Empfehlungen, sondern verbindliches Recht für jeden Versicherten und Unternehmer. Gemäß § 15 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden können. Speziell für das Bewachungsgewerbe konkretisiert die DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste) in § 15, dass Versicherte während der Dienstzeit keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen und den Dienst gar nicht erst antreten dürfen, wenn sie unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen. In der Praxis bedeutet dies eine strikte 0,0-Promille-Grenze.
Wenn Sie feststellen, dass ein Kollege offensichtlich alkoholisiert ist, greift zudem die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten (z. B. Schichtleiter oder Sie als verantwortlicher Kollege im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung). Gemäß § 7 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung der Versicherten zu berücksichtigen. Wer erkennbar nicht in der Lage ist, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, darf mit dieser Arbeit nicht beschäftigt werden. Daher ist Antwort C die einzig richtige: Die Arbeitsaufnahme muss untersagt werden, um eine Gefährdung auszuschließen, und der Vorgesetzte muss informiert werden, da dieser die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis hat.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht zur Disposition der Mitarbeiter steht. Eine schriftliche Verzichtserklärung ist rechtlich wirkungslos, da der Schutz des Lebens und der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften zwingendes Recht sind.
- Antwort B ist falsch, da die UVV nicht nur den Konsum *während* der Arbeitszeit verbieten, sondern auch den Zustand der Berauschung *bei Dienstantritt*. Wer alkoholisiert erscheint, ist bereits bei Schichtbeginn ungeeignet.
- Antwort D ist falsch, da eine erzwungene Blutentnahme einen massiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) darstellt. Dies ist eine hoheitliche Maßnahme, die in der Regel nur durch die Polizei oder auf richterliche Anordnung durchgeführt werden darf. Ein Schichtleiter hat hierzu keine Befugnis.
- Antwort E ist falsch, da eine willkürliche Wartezeit von zwei Stunden keine Garantie für die Nüchternheit bietet. Der Abbau von Alkohol erfolgt individuell und langsam. Ohne fachkundige Feststellung der Dienstfähigkeit bleibt das Risiko bestehen.
- Antwort F ist falsch, da Sicherheitsmitarbeiter im Regelfall keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen (sie arbeiten auf Basis von Jedermannsrechten und dem Hausrecht gemäß BGB), und die Polizei nicht für die innerbetriebliche Durchsetzung von Unfallverhütungsvorschriften zuständig ist, solange keine Straftat (z. B. Trunkenheitsfahrt) vorliegt.
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