Welche Aufgaben obliegen den gewerblichen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß SGB VII?
Richtige Antworten: A, C
In Deutschland ist die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) eine der fünf Säulen des Sozialversicherungssystems. Die Träger dieser Versicherung für die private Wirtschaft sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG). Für Sie als Sicherheitskraft ist speziell die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Die gesetzliche Grundlage für deren Arbeit findet sich im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Gemäß § 1 SGB VII haben die Berufsgenossenschaften drei Kernaufgaben: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung.
Die Antwortmöglichkeit A ist korrekt, da die Prävention (§ 14 SGB VII) die wichtigste Aufgabe ist. Die BG muss mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten. Dies geschieht durch den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV), wie die DGUV Vorschrift 1 oder die für das Bewachungsgewerbe spezifische DGUV Vorschrift 23, sowie durch Schulungen und Überprüfungen vor Ort.
Die Antwortmöglichkeit C ist ebenfalls korrekt. Wenn ein Unfall passiert ist, greift die Rehabilitation (§ 26 SGB VII). Das Ziel ist die Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit mit „allen geeigneten Mitteln“. Dies umfasst die medizinische Rehabilitation (Heilbehandlung), die berufliche Rehabilitation (Umschulung, falls der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann) und die soziale Rehabilitation (Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort B ist falsch, da das Arbeitslosengeld I eine Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III ist und von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt wird, nicht von der BG.
Antwort D ist falsch, weil die Überwachung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsschutzbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) fällt.
Antwort E ist falsch, da die Erteilung der Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe der Kommunalbehörden (Ordnungsamt oder Gewerbeamt) ist.
Antwort F ist falsch, da die Rentenversicherung nach dem SGB VI von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) verwaltet wird. Die BG zahlt zwar unter Umständen eine Unfallrente, aber sie zieht keine Beiträge für die allgemeine Rentenversicherung ein.
Ein wichtiger rechtlicher Aspekt ist zudem das Haftungsprivileg (§ 104 SGB VII): Da der Arbeitgeber die Beiträge zur BG allein entrichtet, ist seine zivilrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen gegenüber dem Arbeitnehmer weitgehend ausgeschlossen. Das bedeutet, Sie können Ihren Chef bei einem normalen Arbeitsunfall nicht auf Schmerzensgeld verklagen; stattdessen tritt die Berufsgenossenschaft mit ihren umfassenden Leistungen ein.
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