Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 23) sind bei der Übergabe einer Schusswaffe im Wachdienst spezifische Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Welche der folgenden Punkte sind hierbei essenziell?
Richtige Antworten: A, C
Im Sicherheitsgewerbe ist der Umgang mit Schusswaffen ein Bereich mit extrem hohem Gefährdungspotenzial. Daher regelt die DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C7) für Wach- und Sicherungsdienste sehr präzise, wie Schusswaffen zu handhaben sind, insbesondere bei der Übergabe zwischen zwei Sicherheitsmitarbeitern. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind für alle Versicherten und Unternehmer rechtlich bindend.
Warum sind die Antworten A und C korrekt?
Gemäß den Sicherheitsbestimmungen muss eine Schusswaffe bei der Übergabe grundsätzlich entladen sein. Das bedeutet, dass sich keine Patrone im Patronenlager befinden darf. Zudem ist das Magazin zu entnehmen, sofern die Bauart der Waffe (wie bei den meisten modernen Pistolen) dies zulässt (Antwort A). Dies dient der doppelten Sicherheit: Selbst wenn sich versehentlich noch eine Patrone im Lauf befände, könnte kein zweiter Schuss nachgeladen werden. Die zweite essenzielle Regel ist die Sicherheitsrichtung (Antwort C). Die Mündung der Waffe darf niemals auf Personen oder Gegenstände gerichtet werden, die durch einen unbeabsichtigten Schuss gefährdet werden könnten. Eine sichere Richtung ist meist der Boden oder ein spezieller Sandkasten zur Waffenentladung.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B (Zeitdruck): Zeitdruck ist eine der häufigsten Ursachen für Unfälle. Die UVV und die DGUV Vorschrift 1 (§ 15) verpflichten den Mitarbeiter zur Sorgfalt. Hektik führt zu Flüchtigkeitsfehlern, die im Umgang mit Waffen tödlich sein können.
- Antwort D (Fertiggeladen/Entsichert): Dies ist grob fahrlässig und ein direkter Verstoß gegen die UVV. Eine Waffe darf nur im unmittelbaren Einsatzfall oder unter spezifischen Befehlen fertiggeladen sein, niemals jedoch bei einer routinemäßigen Übergabe.
- Antwort E (Finger am Abzug): Der Zeigefinger gehört grundsätzlich an das Gehäuse der Waffe (den sogenannten „langen Finger“ machen) und niemals an den Abzug, außer unmittelbar vor der Schussabgabe. Die „Druckpunktnahme“ während einer Übergabe provoziert eine Schussauslösung durch Schreck- oder Greifreflexe.
- Antwort F (Geschlossene Räume/Ohne Vorgesetzte): Es gibt keine Vorschrift, die die Anwesenheit von Vorgesetzten verbietet. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 DGUV Vorschrift 1 eine Aufsichtspflicht und muss die Einhaltung der Sicherheitsregeln kontrollieren.
Rechtlich gesehen führt ein Verstoß gegen diese Vorschriften nicht nur zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung/Kündigung), sondern kann bei Unfällen auch dazu führen, dass die Berufsgenossenschaft Regressansprüche gegen den Verursacher geltend macht. Zudem ist die Sachkunde gemäß § 7 Waffengesetz (WaffG) und die Zuverlässigkeit nach § 34a GewO gefährdet, wenn Sicherheitsregeln missachtet werden.
Fortschritt speichern und gezielt weiterüben?
In der Lernplattform weiterlernen