Welche spezifische Anforderung stellt die DGUV Vorschrift 23 an das Schuhwerk von Sicherheitsmitarbeitern?
Richtige Antwort: B
Im Sicherheitsgewerbe ist die Unfallverhütung kein bloßer Vorschlag, sondern eine strikte gesetzliche Notwendigkeit. Die Grundlage hierfür bildet unter anderem die DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C3), die speziell auf die Bedürfnisse und Gefahren im Wach- und Sicherungsdienst zugeschnitten ist. Gemäß dieser Vorschrift sowie der allgemeinen DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) ist der Unternehmer (Arbeitgeber) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 DGUV V1 durchzuführen. Basierend auf dieser Beurteilung muss er die geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auswählen und den Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellen.
Die korrekte Antwort B beschreibt die Mindestanforderungen an das Schuhwerk: Es muss den Fuß fest umschließen, eine rutschhemmende Sohle haben und einen sicheren Halt bieten. Dies ist deshalb so wichtig, weil Sicherheitsmitarbeiter oft auf unterschiedlichen Untergründen (nasser Asphalt, glatte Fliesen, Baustellengelände) unterwegs sind und im Ernstfall (z. B. bei einer Verfolgung oder Flucht) nicht ausrutschen oder umknicken dürfen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da es keine starre gesetzliche Frist für den Neukauf gibt. PSA muss ersetzt werden, wenn sie beschädigt oder abgenutzt ist, was durch regelmäßige Prüfungen festgestellt wird.
- Antwort C ist nicht korrekt, da antistatisches Schuhwerk nur in speziellen Bereichen (z. B. in der Elektronikfertigung oder in explosionsgefährdeten Bereichen) vorgeschrieben ist, aber keine generelle Anforderung der DGUV V23 für alle Sicherheitsmitarbeiter darstellt.
- Antwort D ist zu spezifisch. Zwar sind S3-Stiefel auf Baustellen oft Pflicht, aber ein Pförtner im Bürogebäude benötigt diese schwere Ausrüstung in der Regel nicht. Die PSA muss immer zur spezifischen Gefährdung passen.
- Antwort E bezieht sich auf die Optik (Dienstkleidung). Die UVV (Unfallverhütungsvorschriften) regeln die Sicherheit, nicht die Mode oder Farbe.
- Antwort F ist lebensgefährlich und rechtlich unzulässig. Sandalen bieten keinen Schutz vor mechanischen Einwirkungen und keinen ausreichenden Halt, was gegen § 15 DGUV V1 (Pflichten der Versicherten) und die spezifischen Regeln der DGUV V23 verstößt. Werden die Vorschriften missachtet, riskiert der Mitarbeiter bei einem Arbeitsunfall seinen Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft (BG) und der Arbeitgeber kann nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Regress genommen werden.
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