Ein Sicherheitsmitarbeiter besitzt privat einen 'Kleinen Waffenschein'. Er beabsichtigt, seine Schreckschusswaffe während einer Objektschutztätigkeit in einem Supermarkt zur Eigensicherung zu führen. Wie ist die Rechtslage gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV)?
Richtige Antwort: B
In der Sicherheitsbranche sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) das A und O für deine Sicherheit und die deiner Kollegen. Die wichtigste Vorschrift für uns ist die DGUV Vorschrift 23 (früher BGV C3), die sich speziell mit Wach- und Sicherungsdiensten befasst. In dieser Vorschrift ist in § 18 Abs. 5 unmissverständlich festgelegt: „Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen im Dienst nicht mitgeführt werden.“
Warum ist das so? Es geht hier primär um deine Eigensicherung. Eine Schreckschusswaffe sieht einer echten Schusswaffe oft täuschend ähnlich. Wenn du diese im Supermarkt ziehst, könnte ein potenzieller Täter glauben, du hättest eine scharfe Waffe. Wenn der Täter dann selbst eine echte Waffe hat, wird er möglicherweise schießen, um dir zuvorzukommen. Da deine Waffe aber nur Knallpatronen oder Gas verschießt, hast du keine Chance zur echten Verteidigung. Man spricht hier von einem enormen Eskalationsrisiko. Die Berufsgenossenschaft (BG) möchte verhindern, dass Sicherheitskräfte sich durch das Mitführen solcher „Scheinwaffen“ in Lebensgefahr bringen.
Der „Kleine Waffenschein“ nach dem Waffengesetz (WaffG) erlaubt dir zwar privat das Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit, aber im Rahmen deines Arbeitsverhältnisses gelten zusätzlich die Regeln der Berufsgenossenschaft und des Arbeitgebers. Die UVV ist hier bindend. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Zudem riskierst du deinen Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft, falls etwas passiert (Haftungsprivileg und Regressansprüche).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, weil eine Gefährdungsbeurteilung (§ 3 DGUV V1) niemals dazu dienen darf, geltendes Recht oder explizite Verbote der UVV außer Kraft zu setzen. Sie dient der Identifikation von Gefahren, nicht der Legitimierung verbotener Waffen.
- Antwort C ist falsch, da der Gewerbetreibende (Chef) gemäß § 34a GewO und der Bewachungsverordnung (BewachV) zwar Weisungen erteilen kann, diese dürfen aber nicht gegen die UVV verstoßen. Er ist nach § 2 DGUV Vorschrift 1 sogar verpflichtet, die UVV umzusetzen.
- Antwort D ist ein häufiger Irrtum. Der „Kleine Waffenschein“ ist eine behördliche Erlaubnis für den privaten Bereich. Im Dienstverhältnis stehen die UVV als autonomes Recht der Unfallversicherungsträger gleichrangig neben anderen Gesetzen und sind für Versicherte (Mitarbeiter) verpflichtend (§ 15 DGUV V1).
- Antwort E ist falsch, da das Verbot absolut gilt. Weder die Uhrzeit noch Alleinarbeit rechtfertigen einen Verstoß gegen § 18 Abs. 5 DGUV V 23. Gerade bei Alleinarbeit wäre das Eskalationsrisiko noch gefährlicher.
- Antwort F ist falsch, da das Hausrecht des Kunden (§ 903, § 1004 BGB) nicht über den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften steht. Der Kunde kann zwar Dinge verbieten, aber er kann nichts erlauben, was die Berufsgenossenschaft zum Schutz der Mitarbeiter untersagt hat.
Zusammenfassend: Privat darfst du die Waffe mit dem Kleinen Waffenschein vielleicht führen, aber sobald du deinen Dienst antrittst, muss das Gerät zu Hause bleiben. Deine Sicherheit im Dienst wird durch Deeskalation, Funkgeräte und gegebenenfalls durch zugelassene Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gewährleistet, aber niemals durch Schreckschusswaffen.
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