Sie werden als Sicherheitsmitarbeiter erstmalig an einem neuen Objekt (Großbaustelle) eingesetzt. Welche Pflicht hat der Arbeitgeber gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1) zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfüllen?
Richtige Antwort: A
Wenn Sie als Sicherheitsmitarbeiter an einem neuen Einsatzort (Objekt) beginnen, ist dies für Sie zunächst fremdes Terrain. Besonders auf einer Großbaustelle lauern zahlreiche Gefahren, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Gemäß der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und der speziellen DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste) ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Sie vor Aufnahme der Tätigkeit umfassend zu unterweisen. Diese Unterweisung nach § 4 DGUV Vorschrift 1 ist keine bloße Formsache, sondern eine essenzielle Schutzmaßnahme. Sie muss die spezifischen Gefahren des Objekts (z. B. tiefe Baugruben, Kranbetrieb, unbefestigte Wege) und die entsprechenden Verhaltensregeln zur Unfallvermeidung beinhalten.
Zusätzlich konkretisiert § 10 der DGUV Vorschrift 23, dass der Unternehmer (Arbeitgeber) sicherstellen muss, dass das Personal in die objektbezogenen Besonderheiten eingewiesen wird. Dies umfasst auch die Kenntnis über die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen, Fluchtwegen und Brandschutzeinrichtungen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B ist falsch, da die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO lediglich die allgemeine rechtliche und fachliche Qualifikation nachweist. Sie ersetzt niemals die Einweisung in die konkreten Gefahren eines spezifischen Arbeitsplatzes.
- Antwort C ist unzureichend. Die reine Aushändigung einer Dienstanweisung (§ 8 DGUV V23) reicht nicht aus, da eine Unterweisung mündlich und praxisnah erfolgen muss, um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter die Gefahren wirklich verstanden hat.
- Antwort D ist rechtlich haltlos. Auch ein erfahrener Mitarbeiter mit 20 Jahren Berufserfahrung kennt die spezifischen Tücken einer neuen Baustelle nicht. Die Unterweisungspflicht gilt für jeden Mitarbeiter bei jedem neuen Objekt, unabhängig von der Erfahrung.
- Antwort E ist zwar im Rahmen der allgemeinen Eignung (§ 6 DGUV V23) wichtig, aber sie ersetzt nicht die objektbezogene Sicherheitsunterweisung. Eine ärztliche Untersuchung sagt nichts über die Gefahren auf der Baustelle aus.
- Antwort F ist falsch, da der Arbeitgeber (Sicherheitsunternehmen) die primäre Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten hat. Zwar muss der Bauherr (Auftraggeber) kooperieren, aber die Verantwortung für die Sicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt beim Arbeitgeber.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ohne eine dokumentierte Unterweisung über die Gefahren vor Ort dürfen Sie den Dienst streng genommen gar nicht antreten, da Ihr Arbeitgeber sonst gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den Unfallverhütungsvorschriften verstößt.
Fortschritt speichern und gezielt weiterüben?
In der Lernplattform weiterlernen