Welche zwei der genannten Gegenstände unterliegen gemäß § 42a WaffG dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit?
Richtige Antworten: A, C
Der Paragraph 42a des Waffengesetzes (§ 42a WaffG) ist eine der praxisrelevantesten Vorschriften für Sicherheitsmitarbeiter und Privatpersonen im öffentlichen Raum. Er regelt das sogenannte „Führverbot“ für bestimmte Gegenstände, die zwar nicht immer erlaubnispflichtige Waffen im Sinne des Gesetzes sind, aber aufgrund ihrer Gefährlichkeit oder ihres Aussehens im öffentlichen Raum eingeschränkt werden sollen.
Gemäß § 42a Abs. 1 WaffG ist es verboten, folgende Gegenstände zu führen:
1. Anscheinswaffen (Nr. 1): Dies sind Gegenstände, die ihrer äußeren Form nach wie Schusswaffen aussehen (z. B. Softair-Waffen, unbrauchbar gemachte Dekorationswaffen oder Spielzeugpistolen). Das Verbot dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Polizei. Da Beamte aus der Distanz nicht unterscheiden können, ob es sich um eine echte Waffe oder ein Spielzeug handelt, könnten lebensgefährliche Situationen entstehen, wenn die Polizei mit Schusswaffengebrauch reagiert.
2. Hieb- und Stoßwaffen (Nr. 2): Hierzu zählen Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (z. B. Teleskopschlagstöcke oder Dolche).
3. Bestimmte Messer (Nr. 3): Hierunter fallen Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) sowie feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B: Feststehende Messer unterliegen erst ab einer Klingenlänge von über 12 cm dem Führverbot. Ein Messer mit genau 10 cm darf also legal geführt werden, sofern es keine Hieb- oder Stoßwaffe (wie ein Dolch) ist.
- Antwort D: Reizstoffsprühgeräte (Pfefferspray) mit einem amtlichen PTB-Prüfzeichen gelten als Tierabwehrsprays oder zugelassene Verteidigungsmittel und unterliegen nicht dem Führverbot des § 42a WaffG.
- Antwort E: Taschenmesser, deren Klinge nicht arretiert (festgestellt) werden kann, gelten nicht als Einhandmesser im Sinne des Gesetzes, selbst wenn man sie einhändig öffnen könnte. Das Verbot greift nur, wenn das Messer einhändig zu öffnen und festzustellen ist.
- Antwort F: Sportbögen gelten im deutschen Waffenrecht als Sportgeräte und nicht als Waffen im Sinne des § 1 WaffG. Daher fallen sie nicht unter das Führverbot des § 42a WaffG.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro und der Einziehung des Gegenstandes geahndet werden kann. Eine Ausnahme besteht beim Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ (§ 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG), wie z. B. bei der Berufsausübung (Sicherheitsdienst), Brauchtumspflege oder dem Sport. Wichtig: Selbstverteidigung wird in der Regel nicht als berechtigtes Interesse anerkannt. Wer diese Gegenstände ohne berechtigtes Interesse transportieren möchte, muss sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. Rucksack mit Vorhängeschloss) mitführen, damit sie nicht „zugriffsbereit“ sind.
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