Ein Sicherheitsmitarbeiter führt im Dienst eine zugelassene Schusswaffe, hat aber seinen Waffenschein zu Hause vergessen. Wie ist die Rechtslage bei einer Polizeikontrolle?
Richtige Antwort: A
In Deutschland ist das Führen von Schusswaffen durch das Waffengesetz (WaffG) streng reglementiert. Wer eine Waffe in der Öffentlichkeit führt, muss gemäß § 38 WaffG (Ausweispflichten) bestimmte Dokumente mit sich führen. Dazu gehören im Regelfall der Personalausweis oder Reisepass sowie die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis – beim Sicherheitsmitarbeiter ist dies meist die Waffentrageberechtigung in Verbindung mit einer Kopie des Waffenscheins des Unternehmers (§ 28 WaffG).
Wenn ein Sicherheitsmitarbeiter zwar grundsätzlich die Erlaubnis besitzt, die Waffe zu führen (also behördlich geprüft und zugelassen ist), das Dokument jedoch bei einer Kontrolle nicht vorzeigen kann, weil er es vergessen hat, begeht er keine Straftat nach § 52 WaffG. Eine Straftat läge nur vor, wenn er gar keine Erlaubnis besäße. Da die Erlaubnis aber existiert und nur das Papier fehlt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B ist falsch, da ein einmaliges Vergessen eines Dokuments nicht automatisch zum sofortigen und lebenslangen Verlust der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) führt. Die Zuverlässigkeit könnte jedoch gefährdet sein, wenn solche Verstöße wiederholt vorkommen (beharrliche Verstöße).
- Antwort C ist falsch, da die Polizei die Waffe zwar zur Gefahrenabwehr oder zur Klärung des Sachverhalts vorübergehend sicherstellen darf (§ 43 WaffG i.V.m. Polizeigesetzen), eine Vernichtung jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum darstellt und bei einer legal besessenen Waffe ohne rechtliche Grundlage wäre.
- Antwort D ist falsch, da der Dienstausweis des Sicherheitsunternehmens kein Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebenen waffenrechtlichen Dokumente nach § 38 WaffG ist.
- Antwort E ist falsch, da ein Verbrechen eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug voraussetzt (§ 12 StGB). Das bloße Nichtmitführen eines Ausweises ist lediglich ein formaler Verstoß im Bereich der Ordnungswidrigkeiten.
Zusammenfassend: Wer die Berechtigung hat, aber das Papier vergisst, handelt ordnungswidrig. Wer die Waffe ohne jegliche Berechtigung führt, begeht eine Straftat.
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